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Sofern nicht individuell abweichend schriftlich geregelt, bezieht sich das NMS Prime Subscription Agreement auf die "NMS Prime Enterprise Edition" Lizenz.

NMS Prime Community Edition

NMS Prime Community Edition is licensed under GPLv3.

NMS Prime Enterprise Edition

Lizenzbestimmungen der NMS Prime GmbH (nachstehend „NMS“ genannt)

Stand 01.07.2020

§ 1 Anwendbare Regelungen

(1) Diese Lizenzbestimmungen gelten für Software, die das Unternehmen NMS hergestellt hat und dem Kunden kostenpflichtig überlasst. Die geltenden Bestimmungen finden sich unter Abschnitt §4.

(2) Sofern dem Kunden im Rahmen des Vertrags Software anderer Hersteller oder FOSS (Free and Open Source Software) zur Verfügung gestellt wird, gelten die Lizenzbestimmungen der jeweiligen Software.

(3) Dieses Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer i.S.d. § 14 BGB.

(4) Diese Lizenzbestimmungen der NMS gelten ausschließlich. Sofern der Kunde selbst mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen arbeitet, werden diese nicht Bestandteil des Vertrags.

§ 2 Vertragsgegenstand Vermietung

(1) Vertragsgegenstand ist die Software NMS Prime in ihrer zum Zeitpunkt des Downloads angebotenen Version.

(2) Die Auslieferung erfolgt im Internet zum Download bereitstellt Bereich.

(3) Im Falle der Vermietung der Software zur Installation auf Hardware, die dem Kunden gehört, wird dem Kunden für die Dauer des jeweiligen Leistungsscheins das einfache, unter den Bedingungen dieser Lizenzbestimmungen stehende Recht übertragen, die vertragsgegenständliche Software zu vervielfältigen (§69a Nr. 1 UrhG). Die Anzahl der zu übertragenden Nutzungsrechte ergibt sich aus dem jeweiligen Leistungsschein.

(4) Im Falle der Vermietung der Software zur Nutzung per SaaS wird dem Kunden für die Dauer des jeweiligen Leistungsscheins das einfache, unter den Bedingungen dieser Lizenzbestimmungen stehende Recht übertragen, auf die vertragsgegenständliche Software über drahtgebundenen oder drahtlose Netzwerke zuzugreifen (§69a Nr. 4 UrhG). Die Anzahl der zu übertragenden Nutzungsrechte ergibt sich aus dem jeweiligen Leistungsschein.

(5) Die Ãœbertragung steht unter dem Vorbehalt der restlosen und vorbehaltslosen Zahlung der jeweils vereinbarten Miete (Bedingungseintritt).

(6) Weitere Nutzungsrechte werden nicht übertragen.

§ 3 Mehrfachnutzungen und Netzwerkeinsatz

Im Falle der Installation der Software on Prem gelten folgende Regelungen.

(a) Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Kunde jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen.

(b) Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig.

(c) Serverlizenzen: Sofern in dem jeweiligen Einzelvertrag nichts Anderes vermerkt ist, berechtigen Serverlizenzen den Kunden dazu, die Software einmal permanent und einmal vorübergehend auf dem Server zu vervielfältigen.

(d) Clientlizenzen: Sofern in dem jeweiligen Einzelvertrag nichts Anderes vermerkt ist, berechtigen Clientlizenzen den Kunden dazu, die Software jeweils einmal permanent auf einer beliebigen Anzahl von Clientrechnern zu installieren; jedoch ist die Anzahl des Rechts, die Software in den Arbeitsspeicher desjenigen Clientrechners zu laden und mittels dessen auf die Serversoftware zuzugreifen auf die in dem jeweiligen Einzelvertrag/ Leistungsschein genannte Anzahl beschränkt (concurrent User).

§ 4 Allgemeine Bestimmungen

(1) Diese Vertragsbedingungen sind ausschließlich in deutscher Sprache abrufbar. Sollte eine Bestimmung dieser Lizenzbestimmungen unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt werden. Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, der Sitz der NMS, sofern nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften ein anderes Gericht ausschließlich zuständig ist.

(3) Es gilt deutsches Recht.